Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen in Kombination mit den Veränderungen an beiden Händen bestehe in berufsbezogener Hinsicht eine verminderte körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Eine zusätzliche Leistungsminderung während der Präsenzzeit bestehe nicht (VB 139 S. 11 f.; vgl. VB 143). In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 führte Prof. Dr. med.