1.2. Am 31. Januar 2017 hatte sich die Beschwerdeführerin zudem erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet und berufliche Massnahmen der IV beantragt. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin mit Mitteilungen vom 2. Februar 2017 und 27. April 2017 berufliche Massnahmen zu. Mit Verfügung vom 5. September 2017 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab.