Dabei werden auch die Ergebnisse der von der Suva veranlassten neurophysiologischen Untersuchung zu berücksichtigen sein (Beschwerdebeilagen 2; 3). Die beantragte Sistierung des Verfahrens bis zu deren Durchführung erübrigt sich damit. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.