an hinreichenden Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aktuell nicht beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird daher – wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt – weitere medizinische Abklärungen in Form einer erneuten verwaltungsexternen Begutachtung des Beschwerdeführers vorzunehmen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Dabei werden auch die Ergebnisse der von der Suva veranlassten neurophysiologischen Untersuchung zu berücksichtigen sein (Beschwerdebeilagen 2; 3).