4.3. Vor diesem Hintergrund vermag das polydisziplinäre estimed-Gutachten vom 22. April 2022 mit den ergänzenden Stellungnahmen vom 4. Februar und 14. Juni 2023 nicht zu überzeugen. Dem Gutachten kommt daher kein Beweiswert im Sinne der vorstehenden Kriterien zu (vgl. E. 2.2. und E. 2.3.). Die Beschwerdegegnerin hätte allerdings auch nicht gestützt auf die vom Gutachten abweichende Stellungnahme ihres RAD-Arztes Prof. Dr. med. C._____ verfügen dürfen, sondern aufgrund der verbleibenden Zweifel eine weitere Begutachtung veranlassen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Es fehlt somit - 11 -