Die Notwendigkeit von häufigeren respektive längeren Erholungsphasen wurde jedoch in keinem der einzelnen Teilgutachten erwähnt und es fehlen (auch) in der Konsensbeurteilung Erläuterungen dazu, warum und in welchem Umfang diese notwendig sein sollen. Die im estimed-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit erweist sich damit als nicht nachvollziehbar begründet.