Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, in welcher er ausschliesslich die linke (unbeeinträchtigte) Hand einsetzen müsste, im Rahmen eines ihm zumutbaren Pensums von 100 % lediglich eine Leistung von 40 % zu erbringen vermöchte, findet sich im handchirurgischen Teilgutachten jedoch nirgends. In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass aufgrund der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit und Einsetzbarkeit der verletzten Hand eine verminderte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Verweistätigkeit bestehe und auch häufigere bzw. längere Erholungsphasen notwendig seien (VB 82.15 S. 10). Die Notwendigkeit von häufigeren