Im handchirurgischen Teilgutachten wurde die bescheinigte Leistungsminderung von 60 % damit begründet, dass die rechte Hand nicht als Zudienhand eingesetzt werden könne und der Beschwerdeführer Rechtshänder sei (VB 82.15 S. 104). Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, in welcher er ausschliesslich die linke (unbeeinträchtigte) Hand einsetzen müsste, im Rahmen eines ihm zumutbaren Pensums von 100 % lediglich eine Leistung von 40 % zu erbringen vermöchte, findet sich im handchirurgischen Teilgutachten jedoch nirgends.