4.2. Weiter wies Prof. Dr. med. C._____ darauf hin, dass die im estimed-Gut- achten attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Höhe nicht begründet sei (VB 132 S. 2). Das neurochirurgische Teilgutachten des estimed-Gutachtens enthält keine Begründung für die attestierte Leistungseinschränkung von 60 % (VB 82.15 S. 128). Im handchirurgischen Teilgutachten wurde die bescheinigte Leistungsminderung von 60 % damit begründet, dass die rechte Hand nicht als Zudienhand eingesetzt werden könne und der Beschwerdeführer Rechtshänder sei (VB 82.15 S. 104).