Mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 %, wie es das Gutachten vorsehe, dürfte der Ermessensspielraum als zu weit nach unten verlagert angesehen werden. Aus seiner Sicht könne dem handchirurgischen Gutachter gefolgt werden, der unter Punkt 4.1 notiert habe, ein aggravierendes Verhalten oder eine Betonung von Krankheitssymptomen könne über den gesamten Explorationszeitraum nicht beobachtet werden, der Beschwerdeführer wirke glaubhaft (VB 136 S. 2). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit einer angepassten Tätigkeit hielt Prof. Dr. med.