Die versicherungsmedizinische Praxis sehe bei funktionelle Einhändigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vor. Die Gewichtung einer residuellen Arbeitsfähigkeit als Einhänder dürfte seitens der Beurteiler einen grösseren Ermessensspielraum aufweisen (VB 136 S. 1). Mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 %, wie es das Gutachten vorsehe, dürfte der Ermessensspielraum als zu weit nach unten verlagert angesehen werden.