3.7. In seiner Aktennotiz vom 17. Oktober 2023 führte der RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ schliesslich aus, neben der rechtsseitigen Handproblematik gebe es beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Störungen, die für die Arbeitsfähigkeit von Relevanz wären. Der Nichtgebrauch der rechten Hand und ausschliessliche Gebrauch der linken Hand (des linken Arms) sei als funktioneller Einhändigkeit zu qualifizieren. Die versicherungsmedizinische Praxis sehe bei funktionelle Einhändigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vor.