Stellengnahmen belegten nicht, wieso vorliegend nicht von einer funktionellen Einhändigkeit gesprochen werde. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen seien, führte Prof. Dr. med. C._____ aus, offenbar sei ein Begutachtungsauftrag der Suva in dieser Angelegenheit unterwegs, er bitte um Vorlage desselben, falls schon erstellt (VB 132 S. 4).