Vor dem Hintergrund dieser qualifizierenden Merkmale erstaune es, wenn im estimed-Gutachten unisono von keiner Aggravation die Rede sei (VB 132 S. 3). Aus medizinischer bzw. arbeitsphysiologischer Sicht könne der ehemalige Bodenleger ein gehöriges Quantum Arbeit erledigen, genau das Mass, welches für den funktionellen Einhänder als zumutbar angesehen werde. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Abstinenz bezüglich offenbar auch leichtester Arbeit sei nicht begründet (VB 132 S. 4). Auf das estimed-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Auch die zwei auf Aufforderung nachgereichten medizinischen -9-