werde, und empfahlen, bei Zweifeln an der Beurteilung eine EFL-Abklärung vorzunehmen zu lassen. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Aggravation führten die Gutachter aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Aggravation vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich quasi keine Mühe gegeben, psychische Beschwerden übersteigert darzustellen. Dies heisse nicht, dass aus somatischer Sicht eine Aggravation automatisch ausgeschlossen sei. Auch aus handchirurgischer Sicht lägen keine Hinweise für eine Aggravation vor (VB 127 S. 2 f.).