In der versicherungsmedizinischen Praxis werde davon ausgegangen, dass bei einem funktionellen Einhänder eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit vorliege. Dieser Aspekt sei im Gutachten der estimed erstaunlicherweise nicht thematisiert worden. (VB 84 S. 6). Da er – Prof. Dr. med. C._____ –eine andere Sichtweise auf die Krankheitsschwere und damit "Arbeitsfähigkeit des Handleidens in funktioneller Hinsicht" propagiere und überdies differierende ärztliche Einschätzungen betreffend Aggravation in den verschiedenen Stellungnahmen offensichtlich seien, seien diese Themen im Sinne von Rückfragen den Gutachtern vorzulegen (VB 84 S. 7).