Der Verdacht auf Aggravation werde allerdings ganz klar in der interdisziplinären ärztlichen Beurteilung der Suva vom 15. Juni 2022 ausgesprochen. Dabei würden die Befunde und Überlegungen, die anlässlich des Reha-Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 13. Juli bis 10. August 2021 in der Rehaklinik K._____ erhoben oder gemacht worden seien, als klare Aussagen betreffend Aggravation formuliert. Die vorliegende Problematik entspreche derjenigen eines "funktionellen Einhänders". In der versicherungsmedizinischen Praxis werde davon ausgegangen, dass bei einem funktionellen Einhänder eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit vorliege.