Andererseits werde eine Handgelenksschiene getragen und offensichtlich toleriert, obwohl mehrmals, wie z.B. aus S. 104 des Gutachtens, erwähnt werde, dass jegliche Berührungen massivste Schmerzen auslösen würden (VB 82.10 S. 8 f.). Aus unfallchirurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zugemutet werden; eine ganztägige, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Greifen, ohne repetitives Halten -7- mit der rechten Hand und ohne feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten dominanten Hand sei ihm dagegen zumutbar (VB 82.10 S. 9).