Gemäss Gutachter seien Restbeschwerden plausibel und wiesen keine Inkonsistenzen auf. Diese Aussage widerspreche einerseits der im Gutachten dokumentierten seitengleichen Muskulatur der oberen Extremitäten, da bei einem (fast) kompletten Funktionsausfall der rechten Hand mit mehrmaliger demonstrierter Schonhaltung und "Nichtgebrauch" über einen Zeitraum von inzwischen fast drei Jahren eine Atrophie der Muskulatur zu Ungunsten der rechten Extremität zu erwarten wäre, dies insbesondere auch, wenn ein Nervenschaden postuliert werde.