Aus unfallchirurgischer-orthopädischer Sicht könnten die Schlussfolgerungen im handchirurgischen Teil des Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Als Diagnose sei eine schmerzhafte Aufhebung der Greiffunktion angeführt, ohne dass objektivierbare Befunde nachgewiesen seien. Gemäss Gutachter seien Restbeschwerden plausibel und wiesen keine Inkonsistenzen auf.