Während dieser Anwesenheit bestehe eine Einschränkung der Leistung um 60 % (VB 82.15 S. 127). Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands nach der zweiten Operation seit dem 1. September 2021 bestehe (VB 82.15 S. 128).