Im neurologischen Teilgutachten vom 17. März 2022 wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit werde seit dem Unfall vom 21. August 2019 auf 0 % geschätzt. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei ausschliesslich mit der linken (adominanten) Hand auszuführen. In einer solchen Tätigkeit wäre eine vollschichtige Präsenz möglich. Während dieser Anwesenheit bestehe eine Einschränkung der Leistung um 60 % (VB 82.15 S. 127).