Tätigkeit betrage 8 Stunden pro Tag. Es bestehe eine Leistungsminderung während dieser Anwesenheit von 60 %. Begründet werde die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in diesem Ausmass mit der Tatsache, dass die rechte Hand nicht als Zudienhand eingesetzt werden könne und der Beschwerdeführer Rechtshänder sei (VB 82.15 S. 104).