Auch könne die Hand nicht relevant als Zudienhand eingesetzt werden, da jegliche Berührung der rechten Hand massivste Schmerzen auslöse. Dem Beschwerdeführer sei das Heben, Tragen und Bewegen (körpernah/-fern, bis Taillen-/Brusthöhe, Gewichte von maximal 15 kg) ausschliesslich noch links möglich. Zudem sollten keine gefährlichen, schweren, vibrierenden Maschinen bedient werden (VB 82.15 S. 104). Dem Beschwerdeführer sei ausschliesslich eine Arbeitsbelastung mit der linken Hand möglich. Die linke obere Extremität sei in der Funktion nicht eingeschränkt. Die maximal mögliche Präsenzzeit in einer solchen -6-