Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger aufgrund der Funktionslosigkeit der rechten Hand als arbeitsunfähig anzusehen (VB 82.15 S. 103). Hinsichtlich des Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit hielt der Gutachter fest, die Arbeitstätigkeit sollte keinen "Anspruch auf die Funktionalität der rechten Hand erheben". Jegliche haltende oder greifende Funktion der rechten Hand sei unmöglich. Auch könne die Hand nicht relevant als Zudienhand eingesetzt werden, da jegliche Berührung der rechten Hand massivste Schmerzen auslöse.