Im handchirurgischen Teilgutachten wurde ausgeführt, es bestehe ein vollständiger Funktionsverlust der rechten Hand in Bezug auf die Greif- und Haltefunktion. Ein Heben und Bewegen von Gewichtslasten auch nur in geringstem Ausmass sei mit der rechten Hand nicht mehr möglich. Kälte, Feuchtigkeit und Nässe verschlimmerten die subjektiven Schmerzempfindungen (VB 82.15 S. 100). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger aufgrund der Funktionslosigkeit der rechten Hand als arbeitsunfähig anzusehen (VB 82.15 S. 103).