Die Gutachter kamen interdisziplinär zum Schluss, dass sich aufgrund der handchirurgischen und neurologischen Befunde bzw. der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen seit dem 21. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger ergebe. Für eine Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 60 %. Dabei gelte das im handchirurgischen und im neurologischen Teilgutachten definierte Fähigkeitsprofil (VB 82.15 S. 11 f.).