1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der vom 1. August 2020 bis 30. November 2021 befristeten ganzen Invalidenrente in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2024 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach einer zunächst gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit infolge einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes seit dem 1. September 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 17 % unter dem Valideneinkommen liegendes und daher rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 151 S. 4 f.).