2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Leistungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 20. Februar 2024 sei bezüglich des Zeitraums ab dem 1. Dezember 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. August 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.