Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.178 / mg / bs Art. 119 Urteil vom 13. September 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____, Höheweg 2, 4663 Aarburg führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt, Hauptgasse 20, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 20. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund gesund- heitlicher Beeinträchtigungen infolge eines Unfalls (Unfallereignis vom 21. August 2019) am 4. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Unfall- versicherung (Suva) ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Aufgrund dessen Empfehlung liess sie den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Gutachten der estimed AG, Zug, vom 22. April 2022 [estimed-Gutachten]). Auf Anregung des RAD stellte die Beschwerdegegnerin in der Folge mehrfach Rückfragen an die Gutachter. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vor- bescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2024 eine vom 1. August 2020 bis am 30. November 2021 befristete ganze Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Die Leistungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 20. Feb- ruar 2024 sei bezüglich des Zeitraums ab dem 1. Dezember 2021 voll- umfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. August 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und weiteren medizini- schen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Das Verfahren sei bis zur erfolgten neurophysiologischen Untersu- chung durch das Universitätsspital B._____ zu sistieren. 5. Es sei dem Kläger die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechts- beistand. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerden. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. April 2024 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt, Olten, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der vom 1. August 2020 bis 30. November 2021 befristeten ganzen Invalidenrente in ihrer Ver- fügung vom 20. Februar 2024 im Wesentlichen damit, dass der Beschwer- deführer nach einer zunächst gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tä- tigkeit infolge einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes seit dem 1. September 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 17 % unter dem Valideneinkommen liegen- des und daher rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 151 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer macht demgegen- über im Wesentlichen geltend, die Schlussfolgerung in den RAD-Berichten, wonach sich sein Gesundheitszustand ab dem 1. September 2021 verbes- sert habe, sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zum esti- med-Gutachten vom 22. April 2022 und den Berichten der behandelnden Ärzte. Tatsächlich sei er auch über den 1. September 2021 hinaus erheb- lich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, und eine allfällige Restarbeits- fähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum noch verwertbar (Be- schwerde S. 5 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2024 zu Recht (lediglich) eine vom 1. August 2020 bis 30. November 2021 befristete ganze Rente zusprach (Vernehmlassungsbeilage [VB] 151). 2. 2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). -4- 2.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 2.3. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2024 in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der estimed AG vom 22. April 2022 (VB 82.15) sowie auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (VB 84; 132; 136). -5- 3.2. Im estimed-Gutachten vom 22. April 2022 stellten die Dres. med. D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und E._____, Facharzt für Chi- rurgie und Unfallchirurgie, Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie, und med. pract. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in- terdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit (VB 82.15 S. 9): "- Schmerzhafte Aufhebung der Greiffunktion (ICD-10 U50.5) der rechten Hand mit vollständigem Kraftverlust und Bewegungseinschränkung der Langfinger I-V infolge eines Unfalls mit Längsspaltung Extensor digito- rum Dig III am 21.08.2019 und Wundversorgung mit/bei - Läsion R. superficialis nervi radialis rechts 21.8.2019 (Schnittverlet- zung) (ICD-10 S64.2) - Neurolyse, Neurektomie und muskuläre Relokalisation zweier Neurome 13.05.2020 - Targeted Muscle Reinnervation und RPNI 05.03.2021 - Schmerzzentralisation" Die Gutachter kamen interdisziplinär zum Schluss, dass sich aufgrund der handchirurgischen und neurologischen Befunde bzw. der daraus resultie- renden funktionellen Einschränkungen seit dem 21. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger ergebe. Für eine Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 60 %. Dabei gelte das im handchirurgischen und im neurologischen Teilgutachten definierte Fähigkeitsprofil (VB 82.15 S. 11 f.). Im handchirurgischen Teilgutachten wurde ausgeführt, es bestehe ein voll- ständiger Funktionsverlust der rechten Hand in Bezug auf die Greif- und Haltefunktion. Ein Heben und Bewegen von Gewichtslasten auch nur in geringstem Ausmass sei mit der rechten Hand nicht mehr möglich. Kälte, Feuchtigkeit und Nässe verschlimmerten die subjektiven Schmerzempfin- dungen (VB 82.15 S. 100). Der Beschwerdeführer sei in seiner ange- stammten Tätigkeit als Bodenleger aufgrund der Funktionslosigkeit der rechten Hand als arbeitsunfähig anzusehen (VB 82.15 S. 103). Hinsichtlich des Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit hielt der Gutachter fest, die Arbeitstätigkeit sollte keinen "Anspruch auf die Funktionalität der rech- ten Hand erheben". Jegliche haltende oder greifende Funktion der rechten Hand sei unmöglich. Auch könne die Hand nicht relevant als Zudienhand eingesetzt werden, da jegliche Berührung der rechten Hand massivste Schmerzen auslöse. Dem Beschwerdeführer sei das Heben, Tragen und Bewegen (körpernah/-fern, bis Taillen-/Brusthöhe, Gewichte von maximal 15 kg) ausschliesslich noch links möglich. Zudem sollten keine gefährli- chen, schweren, vibrierenden Maschinen bedient werden (VB 82.15 S. 104). Dem Beschwerdeführer sei ausschliesslich eine Arbeitsbelastung mit der linken Hand möglich. Die linke obere Extremität sei in der Funktion nicht eingeschränkt. Die maximal mögliche Präsenzzeit in einer solchen -6- Tätigkeit betrage 8 Stunden pro Tag. Es bestehe eine Leistungsminderung während dieser Anwesenheit von 60 %. Begründet werde die Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit in diesem Ausmass mit der Tatsache, dass die rechte Hand nicht als Zudienhand eingesetzt werden könne und der Be- schwerdeführer Rechtshänder sei (VB 82.15 S. 104). Im neurologischen Teilgutachten vom 17. März 2022 wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit werde seit dem Unfall vom 21. August 2019 auf 0 % geschätzt. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei ausschliesslich mit der linken (adominanten) Hand auszuführen. In einer solchen Tätigkeit wäre eine vollschichtige Präsenz möglich. Während dieser Anwesenheit bestehe eine Einschränkung der Leistung um 60 % (VB 82.15 S. 127). Gestützt auf die vorhandenen medi- zinischen Akten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands nach der zweiten Operation seit dem 1. September 2021 bestehe (VB 82.15 S. 128). 3.3. In ihrer interdisziplinären ärztlichen Beurteilung vom 15. Juni 2022 nahmen die Suva-Kreisärzte Dres. med. H._____, Facharzt für Neurologie, und I._____, Fachärztin für Chirurgie, zum estimed-Gutachten Stellung und führten aus, dass eine durch den Neurologen Dr. med. J._____ bzw. das neurologische Teilgutachten postulierte "zentrale Sensibilisierungspro- zess" lediglich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ba- siere und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei feh- lender objektiv dokumentierter Nervenläsion nicht erfülle (VB 82.10 S. 8). Aus unfallchirurgischer-orthopädischer Sicht könnten die Schlussfolgerun- gen im handchirurgischen Teil des Gutachtens nicht nachvollzogen wer- den. Als Diagnose sei eine schmerzhafte Aufhebung der Greiffunktion an- geführt, ohne dass objektivierbare Befunde nachgewiesen seien. Gemäss Gutachter seien Restbeschwerden plausibel und wiesen keine Inkonsisten- zen auf. Diese Aussage widerspreche einerseits der im Gutachten doku- mentierten seitengleichen Muskulatur der oberen Extremitäten, da bei ei- nem (fast) kompletten Funktionsausfall der rechten Hand mit mehrmaliger demonstrierter Schonhaltung und "Nichtgebrauch" über einen Zeitraum von inzwischen fast drei Jahren eine Atrophie der Muskulatur zu Ungunsten der rechten Extremität zu erwarten wäre, dies insbesondere auch, wenn ein Nervenschaden postuliert werde. Andererseits werde eine Handgelenks- schiene getragen und offensichtlich toleriert, obwohl mehrmals, wie z.B. aus S. 104 des Gutachtens, erwähnt werde, dass jegliche Berührungen massivste Schmerzen auslösen würden (VB 82.10 S. 8 f.). Aus unfallchi- rurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zugemutet werden; eine ganztägige, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Greifen, ohne repetitives Halten -7- mit der rechten Hand und ohne feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten dominanten Hand sei ihm dagegen zumutbar (VB 82.10 S. 9). 3.4. RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ nahm am 18. Juli 2022 ebenfalls zum estimed-Gutachten Stellung (VB 84). Er hielt fest, der Mindergebrauch der rechten oberen Extremitäten, insbesondere der Hand, müsste sich über zwei Jahren nach dem Trauma durch Muskelatrophie zu erkennen geben. Im Gutachten werde eine symmetrische Bemuskelung dokumentiert, mit anderen Worten auf der rechten Seite keine Atrophie, was Fragezeichen betreffend einen Mindergebrauch der verletzten Seite ausserhalb des gut- achterlichen Settings aufwerfe (VB 84 S. 4). Die symmetrische Bemuske- lung der rechten und linken Hand, wie sie im estimed-Gutachten explizit dokumentiert werde, sei erstaunlicherweise nicht hinterfragt worden. Bei der hochgradigen Desintegration der rechten Hand müsste in einem über zweijährigen Verlauf eine Differenz der intrinsischen Handmuskulatur er- kennbar sein, mit einem deutlichen Minus rechts. Eine Interpretation der an sich zu erwartenden Diskrepanz der Muskeldicke rechts/links fehle in den fachärztlichen Ausführungen. Insofern sei das estimed-Gutachten in die- sem Punkt mangelhaft (VB 84 S. 6). Der Verdacht auf Aggravation werde allerdings ganz klar in der interdisziplinären ärztlichen Beurteilung der Suva vom 15. Juni 2022 ausgesprochen. Dabei würden die Befunde und Über- legungen, die anlässlich des Reha-Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 13. Juli bis 10. August 2021 in der Rehaklinik K._____ erhoben oder gemacht worden seien, als klare Aussagen betreffend Aggravation formu- liert. Die vorliegende Problematik entspreche derjenigen eines "funktionel- len Einhänders". In der versicherungsmedizinischen Praxis werde davon ausgegangen, dass bei einem funktionellen Einhänder eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit vorliege. Die- ser Aspekt sei im Gutachten der estimed erstaunlicherweise nicht themati- siert worden. (VB 84 S. 6). Da er – Prof. Dr. med. C._____ –eine andere Sichtweise auf die Krankheitsschwere und damit "Arbeitsfähigkeit des Handleidens in funktioneller Hinsicht" propagiere und überdies differie- rende ärztliche Einschätzungen betreffend Aggravation in den verschiede- nen Stellungnahmen offensichtlich seien, seien diese Themen im Sinne von Rückfragen den Gutachtern vorzulegen (VB 84 S. 7). 3.5. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 forderte die Beschwerdegegnerin die Gutachter in der Folge auf, sich mit der Stellungnahme des RAD vom 18. Juli 2022 sowie mit einem vom Beschwerdeführer am 28. September 2022 eingereichten Bericht der Klinik L._____ vom 16. Februar 2022 aus- einanderzusetzen (VB 99). Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2023 teilte die Gutachterstelle lediglich mit, dass nach dem Studium der ihr vorliegen- den Akte aktuell keine Änderung an ihrer Einschätzung vorzunehmen sei (VB 106). Mit Schreiben vom 8. März 2023 ersuchte die -8- Beschwerdegegnerin die Gutachter der estimed erneut um Auseinander- setzung mit der Stellungnahme des RAD vom 18. Juli 2022 und Stellung- nahme dazu sowie um Beantwortung der Frage, ob aus gutachterlicher Sicht eine Aggravation vorliege. Auch betreffend den Bericht der Klinik L._____ vom 16. Februar 2022 bat sie nochmals um eine gutachterliche Stellungnahme (VB 114). Am 14. Juni 2023 nahmen die Gutachter zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin Stellung (VB 127). Bezüglich der RAD-Stellungnahme vom 18. Juli 2022 führten sie aus, dass "an der Beur- teilung des handchirurgischen Teilgutachtens mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit" festgehalten werde, und empfahlen, bei Zweifeln an der Beurteilung eine EFL-Abklärung vorzunehmen zu lassen. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Ag- gravation führten die Gutachter aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Aggravation vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich quasi keine Mühe gegeben, psychische Beschwerden übersteigert darzustellen. Dies heisse nicht, dass aus somatischer Sicht eine Aggravation automatisch ausge- schlossen sei. Auch aus handchirurgischer Sicht lägen keine Hinweise für eine Aggravation vor (VB 127 S. 2 f.). 3.6. Prof. Dr. med. C._____ setzte sich in seiner Stellungnahme vom 22. Sep- tember 2023 mit dem estimed-Gutachten vom 22. April 2022 sowie den Antworten der Gutachter vom 4. Februar und 14. Juni 2023 auseinander und hielt fest, der vorliegende Sachverhalt einer hochgradigen, schmerz- haften Funktionseinschränkung einer Hand – vorliegend rechts – sei an keiner Stelle des Gutachtens als funktionelle Einarmigkeit etikettiert worden (VB 132 S. 2). In der bezüglich funktioneller Einarmigkeit praktisch normier- ten versicherungsmedizinischen Bewertung werde von einer Arbeitsfähig- keit von 70 % und mehr ausgegangen, wenn das Jobprofil das zulasse. Diesbezüglich weiche das estimed-Gutachten erheblich von der versiche- rungsmedizinischen Praxis für solche Fälle ab und begründe dies nicht. Zum Zeitpunkt der arbeitsorientierten Rehabilitation in Q._____ vom 13. Juli bis 10. August 2021 sei festgehalten worden, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkung sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden, der klinischen Untersuchung, sowie den Diag- nosen nur ungenügend erklären lasse. Der Beschwerdeführer zeige ein auffälliges Schmerz-Leistungsverhalten. Es habe sich eine erhebliche Symptomausweitung gefunden. Vor dem Hintergrund dieser qualifizieren- den Merkmale erstaune es, wenn im estimed-Gutachten unisono von kei- ner Aggravation die Rede sei (VB 132 S. 3). Aus medizinischer bzw. ar- beitsphysiologischer Sicht könne der ehemalige Bodenleger ein gehöriges Quantum Arbeit erledigen, genau das Mass, welches für den funktionellen Einhänder als zumutbar angesehen werde. Die vom Beschwerdeführer vor- getragene Abstinenz bezüglich offenbar auch leichtester Arbeit sei nicht begründet (VB 132 S. 4). Auf das estimed-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Auch die zwei auf Aufforderung nachgereichten medizinischen -9- Stellengnahmen belegten nicht, wieso vorliegend nicht von einer funktio- nellen Einhändigkeit gesprochen werde. Auf die Frage der Beschwerde- gegnerin, ob weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen seien, führte Prof. Dr. med. C._____ aus, offenbar sei ein Begutachtungsauftrag der Suva in dieser Angelegenheit unterwegs, er bitte um Vorlage dessel- ben, falls schon erstellt (VB 132 S. 4). 3.7. In seiner Aktennotiz vom 17. Oktober 2023 führte der RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ schliesslich aus, neben der rechtsseitigen Hand- problematik gebe es beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Stö- rungen, die für die Arbeitsfähigkeit von Relevanz wären. Der Nichtgebrauch der rechten Hand und ausschliessliche Gebrauch der linken Hand (des lin- ken Arms) sei als funktioneller Einhändigkeit zu qualifizieren. Die versiche- rungsmedizinische Praxis sehe bei funktionelle Einhändigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vor. Die Gewichtung einer re- siduellen Arbeitsfähigkeit als Einhänder dürfte seitens der Beurteiler einen grösseren Ermessensspielraum aufweisen (VB 136 S. 1). Mit einer Arbeits- fähigkeit von 40 %, wie es das Gutachten vorsehe, dürfte der Ermessens- spielraum als zu weit nach unten verlagert angesehen werden. Aus seiner Sicht könne dem handchirurgischen Gutachter gefolgt werden, der unter Punkt 4.1 notiert habe, ein aggravierendes Verhalten oder eine Betonung von Krankheitssymptomen könne über den gesamten Explorationszeit- raum nicht beobachtet werden, der Beschwerdeführer wirke glaubhaft (VB 136 S. 2). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit einer angepassten Tätigkeit hielt Prof. Dr. med. C._____ fest, auch wenn es die nicht dominante linke Seite sei, die aufgrund der Verletzungsfolgen an der rechten Hand die Qua- lifizierung der funktionellen Einhändigkeit besitze, so könnten trotzdem ver- schiedene Aufgaben erledigt werden. Dabei sei zum Beispiel an Jobs wie den Pförtnerberuf zu denken. Es könne theoretisch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei seitens der Administration in der Regel Abzüge vorgenommen würden. Gemäss estimed-Gutachten hätte ab dem 1. September 2021 gearbeitet werden können (angepasst). Dieses Datum könne von Seite des RAD bestätigt werden, wobei zweck- mässigerweise ein Aufbau an Leistung innert drei Monaten zugestanden werden sollte (50 %, 75 %, 100 %), mit den bereits erwähnten Abzügen (VB 136 S. 2). 4. 4.1. Die Kritik der Kreisärzte und des RAD-Arztes am estimed-Gutachten er- weist sich als durchaus begründet. So wurde im estimed-Gutachten eine seitengleiche Muskulatur der oberen Extremitäten dokumentiert (VB 82.15 S. 107; VB 82.15 S. 95). Sowohl der RAD-Arzt als auch die beiden Kreis- ärzte führten hierzu – ohne Weiteres einleuchtend – aus, dass bei einem kompletten Funktionsausfall der rechten Hand (wie ihn die Gutachter - 10 - annahmen) eine Atrophie der Muskulatur zu Lasten der rechten Extremität zu erwarten sei (VB 82.10 S. 8; VB 84 S. 2, 6). Obwohl den Gutachtern der Bericht von Prof. Dr. med. C._____ vom 18. Juli 2022 zweimal zur Stellung- nahme vorgelegt wurde, haben sich diese weder im Gutachten vom 22. April 2022 noch in der Beantwortung der Rückfragen mit dem von Prof. Dr. med. C._____ aufgezeigten Widerspruch zwischen dem von ihnen angenommenen vollständigen Funktionsausfall der rechten Hand und der mittels entsprechender Messungen festgestellten seitengleichen Muskulatur auseinandergesetzt (E. 3.5. hiervor). Dieser Widerspruch wurde daher von den Gutachtern nicht aufgelöst. 4.2. Weiter wies Prof. Dr. med. C._____ darauf hin, dass die im estimed-Gut- achten attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Höhe nicht begründet sei (VB 132 S. 2). Das neurochirurgische Teilgutach- ten des estimed-Gutachtens enthält keine Begründung für die attestierte Leistungseinschränkung von 60 % (VB 82.15 S. 128). Im handchirurgi- schen Teilgutachten wurde die bescheinigte Leistungsminderung von 60 % damit begründet, dass die rechte Hand nicht als Zudienhand eingesetzt werden könne und der Beschwerdeführer Rechtshänder sei (VB 82.15 S. 104). Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer in einer Tätig- keit, in welcher er ausschliesslich die linke (unbeeinträchtigte) Hand einset- zen müsste, im Rahmen eines ihm zumutbaren Pensums von 100 % ledig- lich eine Leistung von 40 % zu erbringen vermöchte, findet sich im hand- chirurgischen Teilgutachten jedoch nirgends. In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass aufgrund der eingeschränkten körperlichen Be- lastbarkeit und Einsetzbarkeit der verletzten Hand eine verminderte Ar- beitsfähigkeit im Rahmen einer Verweistätigkeit bestehe und auch häufi- gere bzw. längere Erholungsphasen notwendig seien (VB 82.15 S. 10). Die Notwendigkeit von häufigeren respektive längeren Erholungsphasen wurde jedoch in keinem der einzelnen Teilgutachten erwähnt und es fehlen (auch) in der Konsensbeurteilung Erläuterungen dazu, warum und in welchem Umfang diese notwendig sein sollen. Die im estimed-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit erweist sich da- mit als nicht nachvollziehbar begründet. 4.3. Vor diesem Hintergrund vermag das polydisziplinäre estimed-Gutachten vom 22. April 2022 mit den ergänzenden Stellungnahmen vom 4. Februar und 14. Juni 2023 nicht zu überzeugen. Dem Gutachten kommt daher kein Beweiswert im Sinne der vorstehenden Kriterien zu (vgl. E. 2.2. und E. 2.3.). Die Beschwerdegegnerin hätte allerdings auch nicht gestützt auf die vom Gutachten abweichende Stellungnahme ihres RAD-Arztes Prof. Dr. med. C._____ verfügen dürfen, sondern aufgrund der verbleiben- den Zweifel eine weitere Begutachtung veranlassen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Es fehlt somit - 11 - an hinreichenden Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ak- tuell nicht beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird daher – wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt – weitere medizinische Ab- klärungen in Form einer erneuten verwaltungsexternen Begutachtung des Beschwerdeführers vorzunehmen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Dabei werden auch die Ergeb- nisse der von der Suva veranlassten neurophysiologischen Untersuchung zu berücksichtigen sein (Beschwerdebeilagen 2; 3). Die beantragte Sistie- rung des Verfahrens bis zu deren Durchführung erübrigt sich damit. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Februar 2024 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. - 12 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Güntert