Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die B._____ AG am 20. Februar 2024 an, der Beschwerdeführer würde in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Plattenleger im heutigen Zeitpunkt einen Monatslohn von Fr. 4'770.00 (Kategorie B) erzielen (VB 194 S. 8). Da somit konkrete Angaben zum der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst in dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliegen, besteht kein Raum für den Beizug statistischer Werte (vgl. E. 2.2. und 2.3. hiervor).