4.2. Die Umschulungsmassnahme wurde vorliegend am 12. Februar 2024 weitergeführt (Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 betreffend die Wiederaufnahme der Umschulung nach dem Unterbruch in VB 189). Es war damit weit über zwei Jahre her, als der Beschwerdeführer zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hatte. Massgebend ist somit das Erwerbseinkommen, das er durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV; E. 2.2.). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die B.___