Seit der Aufgabe seiner Tätigkeit bei der B._____ AG bezog der Beschwerdeführer einzig Arbeitslosenentschädigung (vgl. die Verfügung der Arbeitslosenversicherung vom 21. Juni 2021 in VB 114 und jene vom 12. Juli 2023 in VB 184), welche bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 lit. c IVV). Es ist daher – gestützt auf die vorliegende Aktenlage – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung von Februar bis April 2020 als Plattenleger bei der B._____ AG tätig war.