3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. März 2024 hingegen im Wesentlichen vor, er sei ausgebildeter Plattenleger mit schweizerischem Fähigkeitsausweis, weshalb er einen Lohnanspruch der Kategorie A und nicht einen solchen der Kategorie B habe. Dies ergebe eine Differenz von bis zu Fr. 500.00 im Monat (vgl. auch die "Diskussion über die Bemessungsgrundlage für Taggeld" der Ausgleichskasse vom 28. Februar 2024 in VB 194 S. 9, wonach der Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 telefonisch angegeben habe, er hätte nach der Probezeit eine Anstellung unter der Lohnkategorie A gehabt). -5-