Sie müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Arbeitgeber nicht mehr existiert bzw. wenn dieser keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2024, Rz. 0842 f.).