1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein höheres als das in der Verfügung vom 29. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 191) festgesetzte Taggeld hat, wobei der Beschwerdeführer einzig die Höhe des der Berechnung zugrunde liegenden Erwerbseinkommens rügt. 2. 2.1. Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig- -3-