Die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt ab dem frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs, dem 1. September 2020, mit Hilfe des Prozentvergleichs vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades (VB 57 S. 6 f.) wird zu Recht nicht beanstandet. Nämliches gilt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024, wobei der 20%ige Abzug vom Invalideneinkommen nach Art. 26bis Abs. 3 IVV zutreffend berücksichtigt wurde (VB 57 S. 7). Damit ist die Verfügung vom 13. Februar 2024 nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.