6.3.6. Die Beurteilung der Fachspezialistin im Bereich der Kinderbetreuung (Einschränkung von 20 %; lediglich ein betreuungspflichtiges Kind, keine massgeblichen Einschränkungen in diesem Aufgabenbereich) und der Garten- und Haustierpflege (0 %, vgl. E. 6.3.1. hiervor) werden zu Recht nicht beanstandet.