Flickarbeiten fallen nur unregelmässig an. Dass die grosse Wäsche und die Bügelwäsche zweimal wöchentlich von der Mutter der Beschwerdeführerin erledigt wird, wurde mit der anerkannten Einschränkung von 30 % hinreichend berücksichtigt, wäre dies doch auch dem Ehemann oder den älteren Söhnen im Rahmen von deren Schadenminderungspflicht zumutbar. Weshalb die Einschränkungen deutlich mehr als 30 % betragen sollen (Beschwerde, Ziff. 8 lit. d), wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt. Auch diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.