Angesichts der Tatsache, dass der Grossteil der üblicherweise anfallenden Wäsche naturgemäss unter die "kleine Wäsche" bis hin zu T-Shirts fällt und die Beschwerdeführerin diese selbstständig erledigen kann, sowie unter Berücksichtigung der von den Familienangehörigen bereits wahrgenommenen (zumutbaren) Mithilfe, sind die verbleibenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wäsche und Kleiderpflege gering. Flickarbeiten fallen nur unregelmässig an.