Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der Abklärung aus, sie könne Kleineinkäufe tätigen, weil sich die Geschäfte in der Nähe befänden – ausser bei einem Schub. Den Grosseinkauf tätige der Ehemann oder der ältere Sohn. Manchmal gehe sie auch mit. Die Kleider würden mehrheitlich online gekauft. Die Fachspezialistin hielt fest, dass dem Ehemann und dem Sohn die Grosseinkäufe sowie die Kleineinkäufe bei einem Schub der Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar seien. Die Kleidereinkäufe online zu tätigen, sei der Familie ebenso zumutbar (VB 47 S. 6).