Gewisse Tätigkeiten – welche auch dem Ehemann oder den älteren Söhnen zumutbar wären – übernimmt die Mutter der Beschwerdeführerin derweil unabhängig vom Vorliegen eines Schubes (vgl. ebd.). Diese Mithilfe wurde mit der 30%igen Einschränkung hinreichend berücksichtigt. Die entsprechende Beurteilung ist nicht zu beanstanden. 6.3.4. In Bezug auf den Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr hier keine Einschränkung zugestanden werde, werde doch im Bericht explizit festgehalten, dass ihr Einkäufe und weitere Besorgungen bei einem Schub nicht möglich seien (Beschwerde, Ziff. 8 lit. c).