und ihre Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten des Spitals B._____ wenige Monate zuvor ("2 - 3 mal pro Jahr" [VB 38 S. 9] bzw. "ca. 3 - 4 x pro Jahr" [VB 38 S. 3] hinzuweisen. Unabhängig von einer allenfalls fehlenden Regelmässigkeit der Schübe ist aber festzustellen, dass die Aufgaben im Bereich Wohnungs- und Hauspflege ohnehin nicht täglich anfallen und auch hier die (weitergehende) Schadenminderungspflicht der übrigen Familienangehörigen (vgl. VB 47 S. 5) greift. Gewisse Tätigkeiten – welche auch dem Ehemann oder den älteren Söhnen zumutbar wären – übernimmt die Mutter der Beschwerdeführerin derweil unabhängig vom Vorliegen eines Schubes (vgl. ebd.).