Die mit 30 % bewertete Einschränkung im Bereich "Ernährung" ist folglich plausibel. Weshalb diese deutlich höher sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 8 lit. a), führt die Beschwerdeführerin denn auch nicht weiter aus. 6.3.3. Hinsichtlich des Bereiches der "Wohnungs- und Hauspflege", in welchem die Fachspezialistin ebenfalls eine Einschränkung von 30 % attestierte - 10 - (VB 47 S. 5 f.), bringt die Beschwerdeführerin vor, diese habe die Schübe nicht berücksichtigt, nach welchen es ihr teilweise tagelang nicht möglich sei, Hausarbeiten anzugehen (Beschwerde, Ziff. 8 lit. b).