Der Ehemann der Beschwerdeführerin sorgt ihren Angaben nach selbst für sein Mittagessen. Es wäre ihm angesichts seiner Arbeit im Homeoffice zumutbar, dies an ihren schlechten Tagen zusätzlich für den jüngeren Sohn zu tun (die älteren befinden sich in der Lehre [VB 47 S. 3] und essen, wie der Bericht impliziert, auswärts zu Mittag [VB 47 S. 5]). Dass die diesbezügliche Mithilfe der Mutter der Beschwerdeführerin dennoch mitberücksichtigt wurde, ist aber nicht zu beanstanden, handelt es sich dabei doch um keine klar feststellbare Fehleinschätzung (vgl. E. 6.2.1. hiervor). Die mit 30 % bewertete Einschränkung im Bereich "Ernährung" ist folglich plausibel.