Die Fachspezialistin hielt fest, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Zubereitung der kalten Mahlzeit am Mittag ebenso zumutbar sei wie den älteren Kindern das Wegräumen des Geschirrs. Die Dritthilfe der Mutter für das Mittagessen, die alltägliche Küchenreinigung und den Geschirrabwasch an drei Tagen könne berücksichtigt werden. Am Abend sei es dem Ehemann oder den beiden älteren Söhnen zumutbar, eine einfache Mahlzeit zuzubereiten, die alltägliche Küchenreinigung auszuführen und das Geschirr abzuwaschen oder in den Geschirrspüler zu räumen. Sie attestierte der Beschwerdeführerin im Bereich Ernährung eine Einschränkung von 30 % (VB 47 S. 5).