6.1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Abklärungsbericht vom 3. November 2022 sei nicht nachvollziehbar. Nicht nur sei unklar, wer die Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche festgelegt habe, die in diversen Bereichen attestierten Einschränkungen seien denn auch zu tief ausgefallen (Beschwerde, Ziff. 8). Ohnehin fehle für die Bewertungen im kurz ausgefallenen Bericht "eine eigentliche Begründung" (Beschwerde, Ziff. 11).