5.3. Die Beschwerdeführerin vermag die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des polydisziplinären Gutachtens des ZMB vom 3. November 2022 nach dem Gesagten nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 4.2. hiervor; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Dem Gutachten ist damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Demnach ist medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit gegeben.