Es ist unter Berücksichtigung der Überlagerung der psychischen mit den somatischen Beschwerden (VB 45.2 S. 13; 45.7 S. 8) und der erwähnten schwierigen Trennung der somatischen und psychosomatischen Einschränkungen (VB 45.2 S. 11) nachvollziehbar, dass im psychiatrischen Teilgutachten auf eine Arbeitsfähigkeits-Beurteilung aufgrund ausschliesslich der psychischen Beschwerden verzichtet und auf die Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden verwiesen wird (VB 45.7 S. 9). Die letztlich entscheidende interdisziplinäre Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit mit der Attestierung einer Einschränkung von 50 % erfolgte denn auch explizit "bei weitgehender Über-