vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.3 in SVR 2017 IV Nr. 75 S. 230). Entscheidend ist vielmehr die Art der Exploration und die schlüssig begründete Würdigung des so erhobenen medizinischen Sachverhalts hinsichtlich der Beurteilung der funktionellen Einschränkung und der Arbeitsfähigkeit der begutachteten Person.